AGB

Transportübernahme

Die Ausführung eines Möbeltransportes erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen. Spezielle Vereinbarungen habe nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden.

Jeder Transportauftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann. Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen etc. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Durchführung des Transportes in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen anderen Fällen wird der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendungen im Rahmen der geltenden Tarife erhöht.

Der/die Auftraggeber/in hat für eine geeignete Verpackung zu sorgen und hat sämtlichen Hausrat transportfähig in Transportbehältern zu verpacken. Ausserdem ist er/sie verpflichtet, die FLEIG AG auf besondere Beschaffenheit bzw. Schadenallfälligkeiten des Transportgutes aufmerksam zu machen.

Der/die Auftraggeber/in ist verpflichtet, die FLEIG AG darauf hinzuweisen, wenn örtliche Verhältnisse am Be- bzw. Entladeort nicht den unter Artikel 2. aufgeführten Verhältnissen entsprechen.

Ein allfälliger Rücktritt des/der Auftraggebers/in hat schriftlich zu erfolgen. Erfolgt dieser Rücktritt innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Umzug, sind 80 % des in der Offerte gestellten Betrages geschuldet. Beweist die FLEIG AG einen grösseren Schaden, ist auch dieser zu entschädigen. Bei einem Rücktritt vor 48 Stunden vor dem geplanten Umzug, ist der FLEIG AG der Schaden zu ersetzen, sofern diese einen solchen zu beweisen vermag.

Die FLEIG AG ist verpflichtet, den Auftrag vertragsgemäss, mit der notwendigen Sorgfalt und in einer für den/die Auftraggeber/in zumutbaren Zeit auszuführen. Unabhängig von den in der Offerte aufgeführten Personalangaben, obliegt es der FLEIG AG, die Anzahl der einzusetzenden Umzugsmitarbeiter selbst zu bestimmen.


Preis

Als Transportpreis gilt der zwischen den Parteien vereinbarte Betrag. Nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Vereinbarungen vorbehalten, das ortsübliche Trinkgeld und die Mehrwertsteuer. Wurde vom/von der Auftraggeber/in bei der Besichtigung nicht das vollumfängliche Umzugsgut gezeigt, wird der Transportpreis auf der Grundlage des Kostenvoranschlages oder der geltenden Tarife gemäss Mehraufwand berichtigt. Der FLEIG AG steht das Retentionsrecht am Transportgut gemäss Artikel 451 OR zu.


III. Haftung des Transportunternehmers

Die FLEIG AG haftet für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit ihres Personals verursacht worden sind. Vorbehalten sind die Ausführungen in IV. Haftungsausschluss und die nachfolgenden Bestimmungen.

Die FLEIG AG haftet nur für Transportgut dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen sowie alle kleinen Gegenstände einer geeigneten Verpackung. Die Haftung der FLEIG AG beschränkt sich jedenfalls auf die Kosten einer allfällig möglichen Reparatur, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung und Entschädigung für Wertminderung. Der Ersatzwert im Schadenfall ist immer der Zeitwert des betreffenden Gegenstandes. Für den Inhalt von Kisten und anderen Behältnissen haftet die FLEIG AG nur, wenn deren Ein- und Auspacken durch ihre eigenen oder von ihr beauftragten Leuten besorgt worden sind.

Die Haftung der FLEIG AG beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung im Domizil des/der Auftraggebers/in, der Einlagerung in einem Lagerhaus oder der Übergabe der Ladung an ein anderes Transportunternehmen. Beim Transport per Bahn, Schiff oder Flugzeug sind die Bestimmungen und Reglemente der am Transport beteiligten Transportanstalten massgebend.

Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies der FLEIG AG innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht erkennbare Schäden sind der FLEIG AG ebenfalls innerhalb einer Frist von drei Tagen schriftlich anzuzeigen. Allfällige Schadenersatzforderungen sind innert 30 Tagen nach erfolgter Schadenmeldung geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.


Haftungsausschluss

Die FLEIG AG ist von ihrer Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des/der Auftraggebers/in, eine von ihm/ihr ohne Zutun der FLEIG AG erteilte Weisung, eigenen Mängel des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wird, auf welche die FLEIG AG keinen Einfluss hat. Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio und Fernsehgeräte und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit, ist die FLEIG AG von ihrer Haftung befreit, vorausgesetzt, dass sie die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt hat.

Für lebende Tiere, elektronische und elektrische Geräte, Computer-Programme (und deren Entwicklung), Datenträger jeder Art, Bargeld, Wertpapiere und Urkunden, Edelmetalle, Bijouterie- und Schmuckwaren, Edelsteine und andere Juwelen, Kunstgegenstände und Kostbarkeiten wie Antiquitäten und Sammlungsobjekte mit einem Einzelwert von mehr als CHF 20'000.00 übernimmt die FLEIG AG keine Haftung. Wird der FLEIG AG ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben, und anhand dieser Unterlangen eine Transportversicherung abgeschlossen, so geniesst der/die Auftraggeber/in einen Versicherungsschutz gemäss den Ausführungen in V. Transportversicherung.

Für Schäden, die am Transportgut oder an Gebäuden entstehen, weil die in Ziffer 2. umschriebenen normalen Transportverhältnisse nicht vorhanden sind, übernimmt die FLEIG AG keine Haftung

Die FLEIG AG haftet nicht für Schäden, die durch Feuer, Unfälle, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachte Unfall entstehen

Ohne gegenseitige Vereinbarung ist die FLEIG AG für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung reglementarischer Fristen durch andere am Transport beteiligten Transportanstalten entstehen, nicht haftbar. Die daraus resultierenden Kosten (Standgelder, Zwischenlagerung usw.) gehen zulasten der/des Auftragsgeber/in/s. Auch haftet die FLEIG AG nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.

Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche der FLEIG AG keine Schuld trifft, verzögert, hat der/die Auftraggeber/in keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.


Transportversicherung

Das Umzugsgut ist ohne Abschluss einer auf ausdrückliche Weisung des/der Auftraggebers/in abgeschlossene Transportversicherung gemäss des in der Umzugs/Transport-Offerte ausgewiesenen Höchstbetrags versichert. Nicht versichert sind Verlust oder Schäden durch Beschlagnahmung, Wegnahme oder Zurückhaltung durch eine Regierung, Behörde oder Macht. Die Leistung der Versicherung ist pro Schadenereignis mit der oben erwähnten Versicherungssumme pro Fahrzeug begrenzt. Als Schadenereignis wird die Gesamtheit der Schäden betrachtet, welche auf ein und dieselbe Schadenursache zurückzuführen ist. Für Transporte nach Italien gelten spezielle Vereinbarungen.

Zur Deckung der Transportrisiken vermittelt die FLEIG AG auf ausdrückliche Weisung der/des Auftragsgeber/in/s eine entsprechende Versicherung gegen Bezahlung der vereinbarten Prämien. Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände von der FLEIG AG oder ihrer Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungssumme ist durch den/die Auftraggeber/in festzusetzen. Der FLEIG AG handelt hier lediglich als Vermittler. Lässt der/die Auftraggeber/in keine Versicherung abschliessen, so trägt sie/er selbst alle Risiken für die die FLEIG AG nach dem Wortlaut dieser Bedingungen nicht haftet. Der/die Auftraggeber/in bzw. seine/ihre Versicherungsgesellschaft verzichtet auf Regressansprüche.


Zoll

Der/die Auftraggeber/in ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber der FLEIG AG sowie den Bahn- und Zollorganen die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung durch den/die Auftraggeber/in ist die FLEIG AG berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln.

Die FLEIG AG hat den/die Auftraggeber/in auf die bestehenden Zollvorschriften hinzuweisen. Der/die Auftraggeber/in hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der/die Auftraggeber/in aufzukommen. Sie/er haftet der FLEIG AG gegenüber für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenen Auslagen. Die tarifgemässen Zollabfertigungskosten setzen eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind der FLEIG AG entsprechend zu vergüten.


Packmaterial

Die von der FLEIG AG leihweise zur Verfügung gestellten Kleiderkartons sind am Umzugstag zu entleeren und werden von der Umzugsequipe sofort zurückgenommen. Können die Kleiderkartons nicht am Umzugstag zurückgenommen werden, ist die FLEIG AG berechtigt, separate Transportkosten für die Abholung der Behältnisse zu verrechnen. Alle anderen leihweise zur Verfügung gestellten Kartons sind spätestens zwei Wochen nach dem Umzugstermin der FLEIG AG zur Abholung zu avisieren. Andernfalls werden dem/der Auftraggeber/in die Differenzkosten für die käufliche Erwerbung des Packmaterials in Rechnung gestellt.


Transporte auf unser Möbellager und Einlagerungen

Einlagerungen unterliegen generell den speziellen Lagerbedingungen. Bei Einlagerungen übernimmt die FLEIG AG keine Haftung für:

  • Schäden an Mobiliar und/oder Hausrat, wenn dieses von der/vom Lagernehmer/in selbst oder durch ein anderes Transportunternehmen als der FLEIG AG ins Lagerhaus angeführt und/oder abgeholt wird.
  • Holzwurm-, Schimmel-, Rost-, Mäuse- und Motten-Schäden (auch wenn eine Mottenbehandlung vorgenommen wurde).
  • Geld, Wertpapiere, Dokumente und für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Juwelen, Gold- und Silberwaren, Antiquitäten sowie Gegenstände mit Affektionswert, sofern solche nicht verifiziert und gemäss besonderer Vereinbarung übernommen worden sind.
  • unverpackt zur Lagerung übergebene, besonders empfindlich Gegenstände wie Porzellan, Glas, Marmor, Lampen, Lampenschirme, Bilder, Spiegel, Kunstgegenstände, elektrische, elektronische und andere Apparate.
  • unverpackt zur Lagerung übergebene Kleider, Wäsche, Decken, kleine Teppiche sowie überhaupt kleine Gegenstände, die unverpackt der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sind.
  • Leimlösungen, Glanzabgang an Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen sowie für Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit.


Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien sind Basel-Stadt. Es gilt schweizerisches Recht.