Lagerbedingungen

Zahlungsverzug / Retention

Spätestens am letzten Tag einer abgerechneten Lagerperiode wird die Lagergebühr fällig. Für verspätete Zahlungen ist Verzugszins geschuldet. Bei Zahlungsverzug ist die FLEIG AG berechtigt, mit eingeschriebenem Brief an die letzte bekannte Adresse des Lager-nehmers zu mahnen. Der Lagervertrag endigt bei Ausbleiben der Zahlung ohne weitere Mahnung auf Ende des der eingeschriebenen Mahnung folgenden Monats.

In einem solchen Fall ist die FLEIG AG ausdrücklich ermächtigt, das Lagergut zu verwerten bzw. zu entsorgen. Die aufgelaufenen Lagergelder, Transport- und Entsorgungskosten sowie Inkassogebühren sind weiterhin geschuldet bzw. werden mit einem allfälligen Verwertungserlös verrechnet.

Bevor auch nur eine Teilauslagerung oder Zulagerung erfolgen kann, sind alle auf dem Lagergut lastenden Forderungen zu begleichen. Bis zur Begleichung aller aus diesem Vertrag sich ergebenden Forderungen steht der FLEIG AG ein Retentionsrecht am Lagergut zu.

Haftung

Die FLEIG AG gewährleistet eine sorgfältige Behandlung des Lagergutes, die Einlagerung in trockenen, geeigneten Räumlichkeiten und die Rückgabe des Lagergutes in unverändertem Zustand. Die Haftung der FLEIG AG beschränkt sich jedoch auf absichtliches oder grobfahrlässiges Verschulden. Eine weitergehende Haftung wird wegbedungen.

Keine Haftung übernimmt die FLEIG AG für:

  • Schäden an Mobiliar und/oder Hausrat bzw. am Lagergut, sofern dieses vom/von der Lagernehmer/in selbst oder durch ein anderes Transportunternehmen als der FLEIG AG ins Lagerhaus angeführt und/oder abgeholt wird.
  • HoIzwurm-, Schimmel-, Rost-, Mäuse- und Motten-Schäden (auch wenn eine Mottenbehandlung vorgenommen wurde).
  • Computer-Programme (und deren Entwicklung) sowie Datenträger jeder Art.
  • Geld, Wertpapiere, Dokumente und für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Juwelen, Gold- und Silberwaren, Antiquitäten sowie Gegenstände mit Affektionswert, sofern solche nicht verifiziert und gemäss besonderer Vereinbarung übernommen worden sind.
  • Unverpackt zur Lagerung übergebene, besonders empfindliche Gegenstände wie Porzellan, Glas, Marmor, Lampen, Lampenschirme, Bilder, Spiegel, Kunstgegenstände, elektrische, elektronische und andere Apparate.
  • Unverpackt zur Lagerung übergebene Kleider, Wäsche, Decken, kleine Teppiche sowie überhaupt kleine Gegenstände, die unverpackt der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sind.
  • Leimlösungen, Glanzabgang an Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln, und Linoleumteppichen sowie für Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit.
  • Schäden verursacht durch höhere Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderung, Zerstörung, soziale Unruhen.

Lagerungsausschluss

Aus hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen können offene Lebensmittel, lebende Pflanzen, übel riechende, explosive, leicht entflammbare, giftige oder anderweitig gefährliche oder schadstoffbehaftete Materialien, nicht eingelagert werden.

Versicherung

Die Versicherung des Lagergutes gegen Feuer, Wasser und Einbruchdiebstahl ist grundsätzlich Sache der/der Lager-nehmers/in. Auf schriftlichen Wunsch des/der Lagernehmers/in und unter Angabe des Versicherungswertes und des zu deckenden Risikos schliesst die FLEIG AG in dessen/ deren Auftrag eine Versicherung ab. Die Versicherungsprämie wird separat berechnet und ausgewiesen. Bei einem Schadenfall hat der/die Lagernehmer/ in nur soweit Anspruch auf Schadenersatz als dieser allfällige Versicherungsleistungen (auch der eigenen Versicherung des/der Lagernehmers/in) übersteigt und eine Haftung der FLEIG AG vorliegt.

Lageröffnung

Der/die Lagernehmer/in hat nur nach vorheriger Anzeige von mindestens zwei Tagen und in Begleitung eines Berechtigten der FLEIG AG Zutritt zum Lagergut. Während der Hauptumzugstage und an Samstagen kann in der Regel das Lagergut nicht besichtigt werden. Werden einzelne Stücke herausverlangt oder zugelagert, so hat der/die Lagernehmer/in für das Um- stellen der Möbel, Öffnen der Behältnisse und allfällige Arbeitsleitungen aufzukommen.

Kündigung

Der Lagervertrag kann von der/vom Lagernehmer/in jederzeit auf 48 Stunden, und von der FLEIG AG unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf das Ende eines Kalendermonats mit eingeschriebenem Brief an die zuletzt genannte Adresse der/des Lagernehmer/in/s gekündigt werden. Während der Hauptumzugstage kann in der Regel eine Auslagerung nicht stattfinden. Sofern die/der Lagernehmer/in nach erfolgter Kündigung ihr/sein Lagergut nicht innert Monatsfrist abruft, so hat die FLEIG AG das Recht, das Lagergut freihändig zu verkaufen oder liquidieren.

Mängelrügen

Der/die Lagernehmer/in muss bei Rücknahme des Lagerguts vorhandene Mängel sofort rügen. Durch vorbehaltlose Annahme des Lagergutes geht er/sie aller Schadensersatzansprüche verlustig. Ansprüche für fehlendes Lagergut oder äusserlich erkennbare Schäden sind anlässlich der Auslieferung sofort, andere Ansprüche innerhalb von drei Wochentagen nach Auslieferung der FLEIG AG schriftlich anzuzeigen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort des vorliegenden Vertrages ist am Einlagerungsort der Ware. Anwendbares Recht ist das Schweizerische Recht und Gerichtstand ist für beide Parteien Basel-Stadt.